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Barrierefreie Website: Was das BFSG jetzt von deinem Betrieb verlangt

Seit Juni 2025 gilt das BFSG. Wer Verbrauchern online Verträge anbietet, braucht eine barrierefreie Website. So prüfst du deine Pflichten.

Barrierefreie Website: Person bedient ein Tablet-Notebook am runden Tisch

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Eine barrierefreie Website ist ein Webauftritt, den alle Menschen nutzen können: mit Screenreader, nur per Tastatur, mit vergrößerter Schrift oder mit eingeschränktem Farbsehen. Seit dem 28. Juni 2025 ist die barrierefreie Website für viele Unternehmen keine Kür mehr, sondern Pflicht. Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG.

Für Onlineshops, Buchungsportale und Terminstrecken mit Verbraucherkundschaft gelten damit verbindliche Anforderungen. In diesem Leitfaden erfährst du, ob dein Betrieb betroffen ist, welche Standards zählen, wie du deine Seite prüfst und welche Fehler in der Praxis am häufigsten auftauchen.

Was das BFSG für deine barrierefreie Website bedeutet

Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um, den sogenannten European Accessibility Act. Es gilt nach § 1 für bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und für bestimmte Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden. Den vollständigen Gesetzestext findest du im Anwendungsbereich des BFSG auf gesetze-im-internet.de.

Für Websites ist vor allem eine Kategorie entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz definiert sie als digitale Dienste, die über Webseiten oder Apps angeboten werden und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Übersetzt heißt das: Sobald Privatkunden auf deiner Website einen Vertrag anbahnen oder abschließen können, ist eine barrierefreie Website Pflicht. Typische Beispiele sind Onlineshops, Ticket- und Kursbuchungen, Terminbuchungen mit Vertragsschluss oder Abo-Abschlüsse.

Wer betroffen ist und wer nicht

Ob dich das Gesetz trifft, hängt von drei Fragen ab: Wen sprichst du an, was bietest du an und wie groß ist dein Unternehmen? Die folgende Übersicht hilft bei der ersten Einordnung.

  • Betroffen: Unternehmen, die Verbrauchern online Verträge anbieten, etwa per Shop, Buchungsstrecke oder Bestellformular mit Vertragsabschluss.
  • Nicht betroffen: reine B2B-Angebote, denn das BFSG knüpft an Dienstleistungen für Verbraucher an. Prüfe aber ehrlich, ob nicht doch Privatkunden bei dir bestellen können.
  • Meist nicht betroffen: reine Informationsseiten ohne Möglichkeit, online einen Vertrag abzuschließen. Ein Kontaktformular allein macht aus der Visitenkarte nach verbreiteter Auffassung noch keinen elektronischen Geschäftsverkehr.
  • Ausgenommen: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Abs. 3 BFSG).

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Als Kleinstunternehmen gilt nach dem BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Wer darunter liegt und Dienstleistungen anbietet, muss die Barrierefreiheitsanforderungen für diese Dienstleistung nicht erfüllen.

Die Ausnahme hat Grenzen. Sie gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, die unter das Gesetz fallen. Und sie schützt nicht vor Kundenverlusten: Wer wächst, rutscht schnell über die Schwelle.

Angenommen, ein Fahrradhändler mit acht Beschäftigten plant zwei Neueinstellungen. Dann sollte er seinen Shop besser jetzt zur barrierefreien Website umbauen als unter Zeitdruck. Auch freiwillig lohnt sich eine barrierefreie Website, denn ältere Kundschaft und mobile Nutzer profitieren genauso.

Welche Standards gelten: WCAG 2.1 AA und EN 301 549

Das BFSG selbst nennt keine einzelnen Prüfkriterien. Die konkreten Anforderungen stehen in der zugehörigen Verordnung (BFSGV), und das Gesetz vermutet Konformität, wenn harmonisierte Normen eingehalten werden. In der Praxis ist die europäische Norm EN 301 549 der Maßstab. Sie verweist für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines in der Version 2.1, Konformitätsstufe AA.

Die WCAG stammen vom World Wide Web Consortium. Wer eine barrierefreie Website plant, sollte diese Richtlinien kennen. Eine gute Einführung bietet die WCAG-Übersicht der W3C Web Accessibility Initiative. Die Richtlinien ruhen auf vier Prinzipien:

  • Wahrnehmbar: Inhalte müssen sich sehen, hören oder ertasten lassen, etwa durch Alternativtexte für Bilder und Untertitel für Videos.
  • Bedienbar: Alle Funktionen müssen ohne Maus funktionieren, und niemand darf in einem Element „gefangen“ bleiben.
  • Verständlich: Texte, Navigation und Fehlermeldungen müssen klar und vorhersehbar sein.
  • Robust: Der Code muss so sauber sein, dass Hilfstechnologien wie Screenreader ihn zuverlässig auslesen.

Die neuere Version WCAG 2.2 ergänzt einige Kriterien, etwa zur Größe von Klickzielen. Wenn du ohnehin eine barrierefreie Website neu aufsetzt, lohnt sich ein Blick darauf. Rechtlicher Maßstab bleibt aber zunächst das, was die harmonisierte Norm vorgibt.

Zwei Personen prüfen gemeinsam am Computer eine barrierefreie Website
Foto: Unsplash

Die Erklärung zur Barrierefreiheit richtig erstellen

Eine barrierefreie Website allein reicht nicht. Nach § 14 BFSG musst du als Dienstleistungserbringer zusätzlich Informationen nach Anlage 3 des Gesetzes erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen. In der Praxis heißt dieses Dokument meist Erklärung zur Barrierefreiheit oder Barrierefreiheitserklärung.

Die Erklärung beschreibt, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Sie kann in deinen AGB stehen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise veröffentlicht werden, am besten als eigene Unterseite, die im Footer neben Impressum und Datenschutz verlinkt ist. Folgende Punkte gehören hinein:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
  • Erläuterungen, die für das Verständnis der Durchführung nötig sind,
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
  • die zuständige Marktüberwachungsbehörde als Anlaufstelle.

Auch eine barrierefreie Website hat selten null Mängel. Viele Betriebe ergänzen deshalb bekannte Einschränkungen und einen Kontaktweg für Rückmeldungen. Das ist ehrlich und hilft dir, Probleme früh zu erfahren. Wichtig: Fehlt die Erklärung oder ist sie unvollständig, spricht das Gesetz von einer formalen Nichtkonformität, die die Behörde beanstanden kann.

Barrierefreie Website prüfen: Schritt für Schritt

Eine vollständige Prüfung nach WCAG umfasst rund fünfzig Erfolgskriterien und gehört in erfahrene Hände. Du kannst aber selbst viel herausfinden, bevor du Geld für ein Audit ausgibst. Mit dieser Reihenfolge prüfst du deine barrierefreie Website in einem Nachmittag vor:

  1. Kernprozesse festlegen: Notiere die drei wichtigsten Wege auf deiner Seite, zum Beispiel Produkt finden, in den Warenkorb legen, bezahlen.
  2. Automatischen Test laufen lassen: Kostenlose Werkzeuge wie WAVE oder die Barrierefreiheitsprüfung in Lighthouse finden fehlende Alternativtexte, schwache Kontraste und leere Links.
  3. Nur mit Tastatur bedienen: Lege die Maus weg und navigiere mit Tab, Umschalt+Tab, Enter und Leertaste durch deine Kernprozesse. Ist der Fokus immer sichtbar?
  4. Zoom testen: Vergrößere die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar, ohne dass Inhalte überlappen?
  5. Screenreader ausprobieren: NVDA unter Windows oder VoiceOver auf Mac und iPhone sind kostenlos. Höre dir an, wie dein Bestellprozess klingt.
  6. Formulare prüfen: Hat jedes Feld ein sichtbares Label? Werden Fehler im Text erklärt und nicht nur rot markiert?
  7. Dokumentieren und priorisieren: Halte jeden Fund mit Seite, Problem und Schweregrad fest. Barrieren im Bezahlprozess haben Vorrang.

Automatische Tests erkennen erfahrungsgemäß nur einen Teil der Probleme. Die manuellen Schritte drei bis sechs sind deshalb kein Extra, sondern der eigentliche Kern. Die Barrierefreiheit ist übrigens auch ein fester Punkt in unserem Website-Check in 20 Minuten.

Typische Fehler, die eine barrierefreie Website verhindern

Bei Prüfungen von Mittelstands-Websites tauchen immer wieder dieselben Muster auf. Die gute Nachricht: Viele davon lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben.

Kontraste und Farben

Hellgraue Schrift auf weißem Grund sieht elegant aus, ist für viele Menschen aber kaum lesbar und verhindert eine barrierefreie Website schon auf der Startseite. Die WCAG verlangen auf Stufe AA ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für großen Text. Informationen dürfen außerdem nie allein über Farbe vermittelt werden, etwa ein rot markiertes Pflichtfeld ohne Textangabe.

Fehlende Alternativtexte sind der Klassiker. Ein Produktbild braucht eine kurze, sachliche Beschreibung; rein dekorative Grafiken bekommen ein leeres Alt-Attribut. Ebenso problematisch sind Icon-Buttons ohne Beschriftung, etwa eine Lupe ohne den Text „Suchen“, und Links mit dem Ankertext „hier klicken“.

Platzhaltertexte, die beim Tippen verschwinden, ersetzen kein Label. Captchas ohne Alternative sperren blinde Menschen aus. Ein häufig übersehener Stolperstein ist der Consent-Dialog: Wenn sich das Banner nicht per Tastatur bedienen lässt, scheitert der Besuch schon an der Tür. Worauf es bei der Gestaltung ankommt, zeigt unser Beitrag zum rechtssicheren Cookie-Banner.

Überschriften und Struktur

Screenreader-Nutzer springen oft von Überschrift zu Überschrift. Wer Überschriften nur optisch über Schriftgröße gestaltet oder Ebenen überspringt, nimmt ihnen die Orientierung. Eine saubere Hierarchie hilft übrigens auch Suchmaschinen.

Overlay-Tools als vermeintliche Abkürzung

Manche Anbieter versprechen, per Skript und Bedienleiste jede Seite auf Knopfdruck barrierefrei zu machen. Fachleute und Betroffenenverbände sehen solche Overlays kritisch, weil sie Fehler im Code nicht beheben und teils neue Barrieren schaffen. Eine barrierefreie Website entsteht im Code und im Design, nicht durch eine Zusatzleiste.

Marktüberwachung und Bußgeldrahmen

Für die Kontrolle ist eine gemeinsame Stelle der Bundesländer zuständig: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie hat ihre Aufgabe als Vollzugsbehörde nach Angaben der Länder im September 2025 vollständig übernommen.

Das Verfahren ist gestuft. Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie zunächst zur Korrektur innerhalb einer angemessenen Frist auf. Bleibt das ohne Erfolg, kann sie im äußersten Fall untersagen, die Dienstleistung weiter anzubieten. Für einen Onlineshop wäre das gleichbedeutend mit der Abschaltung, deshalb ist eine barrierefreie Website die beste Absicherung.

Daneben sieht § 37 BFSG Bußgelder vor. Für schwerere Verstöße, etwa das Anbieten einer Dienstleistung, die die Anforderungen nicht erfüllt, sind bis zu 100.000 Euro möglich, für andere Ordnungswidrigkeiten bis zu 10.000 Euro. Wie die Behörde ihren Rahmen in der Praxis ausschöpft, ist noch offen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; im Zweifel klärst du deine Pflichten mit einer Fachanwältin oder deiner IHK.

Die Umsetzung planen: Budget, Partner, Prozesse

Für die meisten Betriebe ist die barrierefreie Website kein einmaliges Projekt, sondern ein laufender Qualitätsstandard. Jeder neue Produkttext, jedes Banner und jedes Plugin kann neue Barrieren erzeugen. Plane deshalb in drei Phasen, damit deine barrierefreie Website es auch dauerhaft bleibt.

PhaseWas du tustWer hilft
BestandsaufnahmeSelbsttest der Kernprozesse, danach professionelles Audit nach WCAG 2.1 AAAgentur oder spezialisierte Prüfstelle
UmbauTemplate, Farben, Formulare und Checkout korrigieren; Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichenWebentwicklung, Shop-Dienstleister
BetriebRedaktionsregeln für Alt-Texte und Überschriften, Prüfung vor jedem größeren Updateeigenes Team, gelegentliche Nachprüfung

Frage beim Relaunch oder Theme-Kauf gezielt nach der WCAG-Konformität und lass sie dir schriftlich bestätigen. Angenommen, ein Sanitätshaus beauftragt einen neuen Shop: Dann gehört die Barrierefreiheit als Abnahmekriterium in den Vertrag, nicht als freundliche Bitte in die Mail.

Die Arbeit zahlt sich mehrfach aus. Klare Struktur, gute Kontraste und schnelle Seiten verbessern die Nutzererfahrung für alle Besucher. Wer parallel an der Performance arbeitet, findet in unserem Leitfaden zur Ladezeit der Website passende Hebel.

Das Wichtigste zur barrierefreien Website in Kürze

  • Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen; reine B2B-Angebote fallen nicht unter das Gesetz.
  • Maßstab für eine barrierefreie Website ist in der Praxis die EN 301 549 mit WCAG 2.1 Stufe AA.
  • Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist Pflicht und muss selbst barrierefrei sein.
  • Teste deine Kernprozesse manuell mit Tastatur, Zoom und Screenreader; automatische Tools reichen nicht.
  • Die MLBF überwacht die Einhaltung, Bußgelder reichen bis 100.000 Euro.

Wer heute startet, verwandelt eine Pflicht in einen Vorteil. Eine barrierefreie Website erreicht mehr Menschen, wirkt professioneller und ist technisch besser aufgestellt als die der Konkurrenz.

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