Ein Impressum ist die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung deiner Website: Es zeigt, wer hinter dem Angebot steht und wie man dich schnell erreicht. Pflicht ist es für jede geschäftsmäßige Website, Pflichtangaben sind 2026 vor allem Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse, ein zweiter schneller Kontaktweg sowie je nach Rechtsform Register, Vertretungsberechtigte und USt-IdNr.
Die Rechtsgrundlage heißt seit Mai 2024 nicht mehr Telemediengesetz, sondern Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Und seit Juli 2025 ist ein lange üblicher Baustein weggefallen. Dieser Leitfaden zeigt dir, was heute in dein Impressum gehört, was du streichen kannst und wie du typische Fehler vermeidest.
Inhaltsverzeichnis
Was ein Impressum ist und wer es braucht
Die Impressumspflicht steht in § 5 DDG. Sie gilt für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste“. Gemeint ist nicht nur der Online-Shop. Auch die Visitenkarten-Website einer Steuerkanzlei, der Blog eines Coaches oder die Landingpage eines Handwerksbetriebs fällt darunter, sobald sie einem wirtschaftlichen Zweck dient.
Entscheidend ist nicht, ob du direkt über die Seite etwas verkaufst. Es genügt, dass die Website deine Leistungen bewirbt oder Kunden gewinnen soll. Rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug brauchen kein Impressum nach dem DDG. Die Grenze ist allerdings schmal: Schon Werbebanner oder Affiliate-Links können eine private Seite geschäftsmäßig machen.
Auch Social-Media-Profile brauchen ein Impressum
Die Pflicht hängt am Angebot, nicht an der Plattform. Betreibst du ein Unternehmensprofil auf LinkedIn, Instagram, Facebook oder einem Marktplatz, brauchst du dort ebenfalls eine Anbieterkennzeichnung. Die IHKs weisen ausdrücklich darauf hin, dass geschäftliche Auftritte auf Plattformen denselben Anforderungen unterliegen.
In der Praxis reicht oft ein gut sichtbarer Link mit der Bezeichnung „Impressum“, der direkt auf die entsprechende Seite deiner Website führt. Viele Plattformen bieten dafür ein eigenes Feld im Profil. Wichtig ist, dass der Link funktioniert und nicht erst nach mehreren Umwegen auftaucht.
Die Pflichtangaben im Impressum nach § 5 DDG
§ 5 Absatz 1 DDG listet acht Informationsgruppen auf. Nicht jede betrifft dich. Die folgende Übersicht zeigt, welche Angaben für wen gelten.
| Angabe | Wer muss sie machen? | Hinweis |
|---|---|---|
| Name und Anschrift der Niederlassung | alle | ladungsfähige Postanschrift, kein Postfach |
| Rechtsform und Vertretungsberechtigte | juristische Personen, z. B. GmbH, UG, AG | Geschäftsführer bzw. Vorstand mit Namen |
| Stamm- oder Grundkapital | nur, wenn du Angaben zum Kapital machst | dann auch ausstehende Einlagen nennen |
| E-Mail und weiterer schneller Kontaktweg | alle | z. B. Telefon oder Kontaktformular |
| Aufsichtsbehörde | zulassungspflichtige Tätigkeiten | z. B. bei bestimmten Gewerben |
| Register und Registernummer | eingetragene Unternehmen | Handels-, Partnerschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsregister |
| Kammer, Berufsbezeichnung, Berufsrecht | reglementierte Berufe | z. B. Architekten, Steuerberater, Ärzte |
| USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer | wenn vorhanden | Steuernummer gehört nicht hinein |
| Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation | AG, KGaA, GmbH in Liquidation | z. B. „GmbH i. L.“ |
Angenommen, eine Elektro-Service GmbH aus Leipzig möchte ihre Angaben neu aufsetzen. Ein sauberer Aufbau könnte so aussehen:
- Elektro-Service Beispiel GmbH, Musterstraße 1, 04109 Leipzig
- Vertreten durch die Geschäftsführerin Anna Beispiel
- Telefon und E-Mail-Adresse, beide werktags betreut
- Registergericht: Amtsgericht Leipzig, Registernummer HRB 00000
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG: DE000000000
- Zuständige Handwerkskammer und Berufsbezeichnung, falls berufsrechtlich relevant
Die Namen und Nummern sind Platzhalter. Die Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben, eine klare Gliederung erleichtert aber das Lesen und die spätere Pflege.
Eine neunte Gruppe betrifft Anbieter audiovisueller Mediendienste. Für die meisten kleinen Unternehmen spielt sie keine Rolle.
Name und ladungsfähige Anschrift
Einzelunternehmer nennen ihren vollständigen Vor- und Nachnamen, nicht nur eine Fantasiebezeichnung. „Malerbetrieb Sonnenschein“ allein reicht also nicht, „Malerbetrieb Sonnenschein, Inhaber Max Mustermann“ schon. Die Anschrift muss eine Adresse sein, an der dir Post und gerichtliche Schreiben zugestellt werden können. Ein Postfach erfüllt das nicht.
Arbeitest du aus dem Homeoffice, stehst du vor einem echten Dilemma: Deine Privatadresse wird öffentlich. Eine Alternative ist eine Geschäftsadresse, etwa in einem Coworking-Space, sofern du dort tatsächlich erreichbar bist und Post zuverlässig ankommt. Eine reine Weiterleitungsadresse ohne Zustellmöglichkeit ist riskant.
Schnelle Kontaktaufnahme: E-Mail plus zweiter Weg
Die E-Mail-Adresse ist ausdrücklich Pflicht. Daneben verlangt das Gesetz eine „unmittelbare Kommunikation“. Der Europäische Gerichtshof hat schon 2008 entschieden, dass neben der E-Mail ein zweiter Kommunikationsweg nötig ist, der nicht zwingend das Telefon sein muss. Ein elektronisches Kontaktformular kann genügen.
In der Praxis ist die Telefonnummer trotzdem die sicherste Wahl. Für Online-Händler empfehlen die IHKs sie ausdrücklich, weil dort zusätzliche verbraucherrechtliche Informationspflichten greifen. Eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer solltest du nicht als einzigen Weg angeben.
Register, USt-IdNr. und Aufsichtsbehörde
Bist du im Handelsregister eingetragen, nennst du das Registergericht und die Nummer, etwa „Amtsgericht Köln, HRB 12345“. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gehört zu den Pflichtangaben, wenn du eine hast. Gleiches gilt für die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende 2024 schrittweise vergibt.
Deine Steuernummer dagegen hat dort nichts verloren. Sie ist keine Pflichtangabe und könnte missbraucht werden. Brauchst du für dein Gewerbe eine behördliche Erlaubnis, etwa als Versicherungsvermittler oder Immobilienmakler, nennst du zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde.

Sonderfälle: Rechtsform, Kammerberufe und redaktionelle Inhalte
Je nach Unternehmensform und Branche kommen weitere Angaben hinzu. Hier passieren die meisten Fehler, weil Vorlagen aus dem Netz diese Fälle oft nicht abbilden.
GmbH, UG und Personengesellschaften
Eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nennt in ihrer Anbieterkennzeichnung die vollständige Firma mit Rechtsformzusatz, die Anschrift, alle Geschäftsführer, das Registergericht und die Registernummer. Das Stammkapital musst du nur angeben, wenn du überhaupt Kapitalangaben machst. Bei einer GmbH & Co. KG gehören auch die Angaben zur Komplementär-GmbH dazu. Ähnliche Pflichtangaben verlangt das Handelsrecht übrigens auf Briefen, mehr dazu in unserem Beitrag zu den Pflichtangaben im Geschäftsbrief.
Reglementierte Berufe
Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Ärzte oder Apotheker brauchen drei zusätzliche Angaben: die Kammer, der sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die berufsrechtlichen Regelungen samt Hinweis, wo man sie findet. Ein Link auf die Website der Kammer erfüllt den letzten Punkt meist.
Freiberufler und Kleinunternehmer
Freiberufler ohne Kammerzugehörigkeit, etwa Texterinnen oder Designer, brauchen keine berufsrechtlichen Angaben. Sie nennen Namen, Anschrift und Kontaktwege. Eine Partnerschaftsgesellschaft gibt zusätzlich das Partnerschaftsregister und die Registernummer an.
Nutzt du die Kleinunternehmerregelung und hast keine USt-IdNr. beantragt, entfällt diese Angabe einfach. Du musst nicht extra darauf hinweisen. Beantragst du später eine Nummer, etwa weil du Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland erbringst, ergänzt du sie zeitnah.
Blogs, Newsletter und Magazine
Veröffentlichst du regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte, etwa ein Fachmagazin oder einen Blog mit meinungsbildenden Beiträgen, verlangt § 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag zusätzlich eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift. Üblich ist der Zusatz „Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV“. Ein reiner Produktkatalog fällt nicht darunter, ein regelmäßig gepflegter Ratgeberbereich womöglich schon.
Impressum 2026: Was sich zuletzt geändert hat
Wer seine Pflichtangaben seit einigen Jahren nicht angefasst hat, hat mit hoher Wahrscheinlichkeit veraltete Angaben auf der Seite. Drei Punkte sind besonders wichtig.
- DDG statt TMG: Seit dem 14. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz. Der frühere § 5 TMG ist in § 5 DDG aufgegangen, die Inhalte sind weitgehend gleich geblieben. Verweise wie „Angaben gemäß § 5 TMG“ solltest du auf „§ 5 DDG“ umstellen.
- OS-Plattform abgeschaltet: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der früher vorgeschriebene Link darauf ist seitdem nicht nur überflüssig, die IHKs raten, alle Hinweise darauf zu entfernen.
- Verbraucherschlichtung bleibt: Unverändert gilt § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Wer mehr als zehn Personen beschäftigt, eine Website betreibt oder AGB verwendet und Verträge mit Verbrauchern schließt, muss erklären, ob er an Schlichtungsverfahren teilnimmt.
Die Schlichtungserklärung steht nicht zwingend im Impressum, sie muss aber leicht zugänglich auf der Website erscheinen. Viele Unternehmen platzieren sie deshalb direkt unter den Impressumsangaben. Den genauen Wortlaut findest du im § 36 VSBG. Wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat, ist von der Erklärung über die Teilnahmebereitschaft befreit.
Zusätzlich gilt seit dem 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für viele Online-Angebote an Verbraucher. Es betrifft nicht das Impressum allein, aber auch diese Seite sollte für Screenreader lesbar sein. Bilddateien statt Text sind daher keine gute Idee. Was eine barrierefreie Website ausmacht, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Wo das Impressum stehen muss
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind. Daraus haben die Gerichte klare Regeln abgeleitet.
- Maximal zwei Klicks: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Impressum von jeder Unterseite aus mit höchstens zwei Klicks erreichbar sein.
- Eindeutige Bezeichnung: Linktexte wie „Impressum“ oder „Kontakt“ sind etabliert. Kreative Bezeichnungen wie „Über uns“ oder „Wer wir sind“ sind riskant.
- Sichtbar im Footer oder Header: Der Link sollte auf jeder Seite stehen, auch im Shop-Checkout und auf mobilen Ansichten.
- Als Text, nicht als Bild: Text lässt sich kopieren, durchsuchen und von Screenreadern vorlesen.
Mehrere Websites, Shops und Landingpages
Jede eigenständige Präsenz braucht eine eigene, vollständige Anbieterkennzeichnung. Das gilt für Kampagnenseiten, Microsites einzelner Produkte und Shops auf Plattformen wie Etsy oder eBay. Ein zentraler Link auf die Hauptwebsite ist zulässig, solange er klar bezeichnet und schnell erreichbar ist.
Betreibst du mehrere Marken unter einer Firma, nennst du immer das Unternehmen, das rechtlich hinter dem Angebot steht. Die Marke allein ist kein Rechtsträger und reicht deshalb nicht aus.
Prüfe auch, ob dein Cookie-Banner den Footer-Link verdeckt. Ein Banner, das den Zugang zum Impressum blockiert, ist ein häufiger und leicht vermeidbarer Fehler. Mehr dazu liest du im Ratgeber zum rechtssicheren Cookie-Banner.
Impressum erstellen: Checkliste in 7 Schritten
So bringst du dein Impressum in einer Stunde auf den aktuellen Stand:
- Rechtsform klären: Notiere die exakte Firmierung laut Handelsregister oder Gewerbeanmeldung.
- Anschrift prüfen: Ist es eine zustellfähige Adresse ohne Postfach?
- Kontaktwege festlegen: E-Mail plus Telefon oder Kontaktformular, beides regelmäßig kontrolliert.
- Register- und Steuerangaben ergänzen: Registergericht, Registernummer, USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, keine Steuernummer.
- Sonderangaben ergänzen: Kammer und Berufsrecht, Aufsichtsbehörde, verantwortliche Person nach MStV.
- Altlasten löschen: Verweise auf das TMG und die OS-Plattform entfernen, VSBG-Hinweis prüfen.
- Erreichbarkeit testen: Von Startseite, Blogartikel, Shop und Social-Media-Profilen aus in höchstens zwei Klicks zum Impressum.
Ein Impressum-Generator kann bei der Grundstruktur helfen. Er kennt aber deine Sonderfälle nicht. Gleiche das Ergebnis deshalb immer mit dem Gesetzestext ab, den du im § 5 DDG nachlesen kannst. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung: Bei komplexen Strukturen wie Holdings oder mehreren Marken lohnt sich ein kurzer Check durch eine Fachanwältin oder deine Kammer.
Fehler im Impressum und was sie kosten können
Ein fehlerhaftes Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 33 DDG kann die Behörde eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro verhängen, wenn Informationen nach § 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar sind. In der Praxis ist das Bußgeld selten, das größere Risiko sind Abmahnungen.
Mitbewerber und Verbände können Verstöße nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnen. Seit der UWG-Reform 2020 dürfen Mitbewerber für Verstöße gegen Informationspflichten in digitalen Diensten allerdings keinen Ersatz ihrer Abmahnkosten mehr verlangen. Das hat Serienabmahnungen deutlich unattraktiver gemacht, eine Unterlassungserklärung kann aber trotzdem gefordert werden.
Die häufigsten Fehler aus der Praxis:
- Vorname des Inhabers fehlt oder nur die Fantasiefirma steht da.
- Geschäftsführer einer GmbH sind nicht genannt oder veraltet.
- Nur ein Postfach statt einer Straßenadresse.
- Link auf die abgeschaltete OS-Plattform steht noch drin.
- Die Anbieterkennzeichnung fehlt auf Landingpages, in Online-Shops von Drittanbietern oder auf Social-Media-Profilen.
Angenommen, ein Tischlereibetrieb mit acht Beschäftigten hat seine Anbieterkennzeichnung zuletzt 2019 aktualisiert. Typischerweise stehen dort noch „§ 5 TMG“ und der OS-Link, während der neue Geschäftsführer fehlt. Drei kleine Änderungen, die zehn Minuten dauern, schließen diese Lücken. Plane die Prüfung deshalb fest ein, am besten einmal im Jahr und zusätzlich nach jeder Änderung im Handelsregister.
FAQ
Häufige Fragen zum Impressum
Welche Angaben gehören 2026 ins Impressum?
Pflicht sind Name und ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Kontaktweg. Je nach Fall kommen Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Register und Registernummer, USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, Aufsichtsbehörde und berufsrechtliche Angaben hinzu. Rechtsgrundlage ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, das seit Mai 2024 das Telemediengesetz ersetzt.
Wann muss eine Telefonnummer im Impressum stehen?
Zwingend ist sie nicht. Das Gesetz verlangt neben der E-Mail-Adresse einen weiteren Weg zur schnellen, unmittelbaren Kommunikation. Laut Europäischem Gerichtshof kann das auch ein Kontaktformular sein. Für Online-Händler empfehlen die IHKs die Telefonnummer aber ausdrücklich, weil zusätzliche verbraucherrechtliche Informationspflichten gelten. Sie ist deshalb meist die sicherste Lösung.
Was gilt seit Juli 2025 für den Link zur OS-Plattform?
Er ist überflüssig. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt, die Linkpflicht ist entfallen. Entferne den Hinweis vollständig. Bestehen bleibt die Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, ob du an Schlichtungsverfahren teilnimmst, sofern du mehr als zehn Personen beschäftigst und mit Verbrauchern Verträge schließt.
Was droht bei einem fehlerhaften Impressum?
Unvollständige oder falsche Angaben sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 DDG, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Mitbewerber können für solche Verstöße zwar keinen Kostenersatz verlangen, eine Unterlassungserklärung aber schon. Eine regelmäßige Prüfung lohnt sich daher.
Wo muss das Impressum auf der Website stehen?
Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn es von jeder Seite aus mit höchstens zwei Klicks erreichbar ist. Üblich ist ein Link mit der Bezeichnung Impressum oder Kontakt im Footer. Er sollte auch mobil sichtbar sein und darf nicht vom Cookie-Banner verdeckt werden.